
Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firstwood GmbH
§1 Allgemeines - Geltungsbereich
(1) Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von unseren Ver¬kaufsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Bedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn. wir hätten ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. (2) Unsere Verkaufsbedingungen gilt auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Verkaufsbedingungen abweichender Bedingungen des Kunden die Lieferung an den Kunden vorbehaltlos ausführen. (3) Alle Vereinbarungen. die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages ge¬troffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Ergänzungen oder Änderungen be¬dürfen der Schriftform
§2 Angebot
Unser Angebot ist freibleibend. sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Ein Vertrag kommt erst zustande, wenn wir einen Auftrag, den der Kunde uns aufgrund eines Angebots erteilt. schriftlich bestätigen oder den Auftrag ausführen.
§3 Selbstbelieferung
(1 ) Wir sind zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn wir nicht oder nicht rechtzeitig oder nicht richtig beliefert worden sind, es sei denn. wir haben dies zu vertreten.
(2) Können wir nach Abs. (1) vom Vertrag zurücktreten, verpflichten wir uns, den Kunden darüber un¬verzüglich zu informieren und von ihm bereits erbrachte Gegenleistungen unverzüglich zu erstatten.
§4 Einhaltung von Bedienungsanleitungen und Montagerichtlinien
(1) Unsere Bedienungsanleitungen und Montagerichtlinien sind einzuhalten.
(2) Für Schäden. die aus der Nichtbeachtung von Bedienungsanleitungen und Montagerichtlinien re¬sultieren, haften wir nicht.
§5 Preise - Zahlungsbedingungen
(1) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise "ab Werk", ausschließlich Verpackung. Versand- und Versicherungskosten. Bei Kleinaufträgen können nach vor¬heriger Absprache Bearbeitungsgebühren berechnet werden.
(2) Der Kunde hat den am Liefertag gültigen Preis zu zahlen.
(3) Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in unseren Preisen eingeschlossen. Sie wird in gesetzlicher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
(4) Sofern sich aus der Auftragbestätigung nicht anderes ergibt. ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 30 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig.
(5) Erfolgt die Zahlung innerhalb von 14 Tagen ab Rechnungsdatum. so ist der Kunde berechtigt. von der Nettorechnungssumme 2 % Skonto abzuziehen.
(6) Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenan¬sprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.
§6 Teillieferung und Lieferung nach Abruf
(1 )Wir sind zur Erbringung von Teilleistungen berechtigt.
(2) lst die Lieferung in Teilmengen oder auf Abruf ausdrücklich vereinbart, so können wir nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von höchstens vier Wochen vom Vertrag zurücktreten oder gegen Be¬reitstellung der gesamten Waren menge den vereinbarten Preis verlangen, wenn der Kunde die ver¬einbarten Teilmengen nicht wie vereinbart abnimmt bzw. abruft.
(3) Auf Abruf bestellte Ware muss der Kunde innerhalb von sechs Monaten vollständig abgerufen ha¬ben, wenn keine kürzere Frist vereinbart ist. Der Abruf muss in angemessener Frist vor dem Liefer¬termin bei uns eingehen.
§7 Lieferzeit
(1) Angaben über die Lieferzeit sind unverbindlich, es sei denn, es ist schriftlich etwas anderes vereinbart.
(2) Die Einhaltung unserer Lieferverpflichtung setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung aller Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nichterfüllten Vertrages bleibt vorbehalten.
(3) Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, sind wir berechtigt, den uns insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwen¬dungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
(4) Sofern die Voraussetzungen von (3) vorliegen, geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Kunden über, in dem die¬ser in Annahme- oder Schuldnerverzug geraten ist.
(5) Ist die Überschreitung eines Liefertermins von uns zu vertreten, so kann der Kunde vom Vertrag zurücktreten, nachdem er uns schriftlich eine angemessene Nachfrist gesetzt hat und diese unge¬nutzt verstrichen ist. Die angemessene Nachfrist muss wenigstens vier Wochen betragen.
(6) Werden wir durch höhere Gewalt an der Lieferung gehindert, so verlängert sich der Liefertermin ohne weiteres um deren Dauer. Der höheren Gewalt stehen unvorhersehbare und von uns nicht zu vertre¬tende Umstände gleich, die uns die Lieferung unzumutbar erschweren oder unmöglich machen, wie Arbeitskampf, behördlichen Maßnahmen, schlechte Versorgung mit Rohstoffen, Betriebsstörungen durch Wasser, Feuer, Maschinenbruch etc., gleichgültig, ob sie bei uns oder unseren Vorlieferanten eintreten. Dauern die vorgenannten Umstände länger als vier Monate, haben wir das Recht, vom Ver¬trag zurückzutreten. Auf Verlangen des Kunden haben wir zu erklären, ob wir zurücktreten oder inner¬halb einer von uns zu bestimmenden angemessenen Frist liefern werden.
§8 Transport und Gefahrübergang
(1)Sofern nicht anders vereinbart, bestimmen wir Transportmittel und Transportwege, ohne dafür ver¬antwortlich zu sein, dass die schnellste und billigste Möglichkeit gewählt wird.
(2)Die Gefahr geht auf den Kunden über, wenn wir die Ware im Lager des Lieferwerks an die Trans¬portperson übergeben. Dies gilt auch bei Teillieferungen. Nimmt der Kunde die Ware unberechtigt nicht ab, verzögert sich die Lieferung aus Gründen, die in seinen Bereich fallen oder ruft der Kunde Abrufaufträge nicht fristgerecht ab, so geht die Gefahr auf ihn über.
(3) Lagern wir die Ware bei uns ein, so hat der Kunde das übliche Lagergeld an uns zu bezahlen. Wird die Ware bei Dritten eingelagert, so trägt er deren Kosten.
(4)Bei Beschädigung oder Verlust der Ware auf dem Transport hat der Kunde unverzüglich eine Sach¬verhaltsaufnahme zu veranlassen.
§9 Gewährleistung
(1) Die Mängelrechte des Kunden setzen voraus, dass dieser seinen nach § 377 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist.
(2) Soweit ein Mangel der Kaufsache vorliegt, sind wir nach eigener Wahl zur Nacherfüllung in Form der Mangelbeseitigung oder Lieferung einer neuen mangelfreien Sache berechtigt. Im Fall der Man¬gel beseitigung sind wir verpflichtet, alle zum Zweck der Mangelbeseitigung erforderlichen Aufwen¬dungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen, soweit sich diese nicht dadurch erhöhen, dass die Kaufsache zu einem anderen Ort als dem Ort der Verwendung ver¬bracht wurde, von dem wir bei Vertragsschluss ausgehen mussten.
(3) Schlägt die Nacherfüllung zwei Mal fehl, so stehen dem Kunden die übrigen gesetzlichen Gewährleistungsrechte zu, Schadensersatzansprüche aber nur nach Maßgabe des nachstehenden § 10.
(4) Die Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche beträgt 12 Monate. (5) Bei einer Kaufsache, die entsprechend ihrer üblichen Verwendungsweise für ein Bauwerk ver¬wendet worden ist und dessen Mangelhaftigkeit verursacht hat, beträgt die Verjährungsfrist zwei Jahre, es sei denn, derjenige, der die Kaufsache in das Bauwerk eingebaut hat, hat gegenüber sei¬nem Vertragspartner länger als zwei Jahre für Sachmängel der Kaufsache einzustehen. In diesem Fall gilt diese Verjährungsfrist, maximal jedoch die Verjährungsfrist des § 438 Abs. Ziff. 2 lit. b BGB.
§10 Haftung
(1) Wir haften dem Grunde nach für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haften wir nur im Falle der Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, wobei die Haftung auf den für uns vorhersehbaren Schaden begrenzt ist.
(2) Die Lieferung mangelhafter Produkte als solche stellt keine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten dar.
(3) Alle sonstigen Schadensersatzansprüche gegen uns aus welchem Rechtsgrund auch immer, insbesondere aufgrund von Vertragsverletzungen oder Delikt, sind ausgeschlossen.
(4) Wir haften nicht für Folgeschäden, insbesondere wegen entgangenen Gewinns oder immaterieller Verluste.
(5) Schadensersatzansprüche gegen uns verjähren innerhalb eines Jahres nach Lieferung der Produkte, es sei denn, uns fällt Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last. Die deliktsrechtliche Verjährung bleibt unberührt. Die Verjährungsfrist im Fall eines Lieferregresses nach den §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
(6) Die Haftung wegen schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit bleibt unberührt; dies gilt auch für die zwingende Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.
(7) Soweit die Schadensersatzhaftung nach den vorstehenden Vorschriften Absätzen (1) bis (6) ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.
§11 Eigentumsvorbehaltssicherung
(1) Wir behalten uns das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem be¬stehenden Kontokorrentverhältnis (Geschäftsverbindung) mit dem Kunden vor. Der Vorbehalt bezieht sich auf den anerkannten Saldo. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden insbesondere bei Zah¬lungsverzug, sind wir berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsa¬che durch uns liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. Wir sind nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden - abzüglich ange¬messener Verwertungskosten - anzurechnen.
(2) Der Kunde ist verpflichtet, die in unserem Eigentum stehende Kaufsache (die „Vorbehaltsware“) pfleglich zu behandeln. Er ist insbesondere verpflichtet. die Vorbehaltsware auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neu¬wert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde die¬se auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
(3) Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu be¬nachrichtigen. Sobald der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO Dritt- (Widerspruchsklage) zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
(4) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen. Er tritt uns bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Rechnungsendbetrages (einschließlich Mehr¬wertsteuer) unserer Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seinen Abnehmer oder Dritte erwachsen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung wei¬ter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung berechtigt. Unsere Befugnis, diese Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Wir ver-pflichten uns die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Auftrag auf Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder eine Zahlungsein¬stellung vorliegt. Ist dies der Fall, so können wir verlangen, dass der Kunde uns die abgetretenen For¬derungen und deren Schuldner bekannt gibt. Des weiteren muss er alle zum Einzug erforderlichen Angaben machen, die dazugehörigen Unterlagen aushändigen und den Schuldner (Dritten) die Ab¬tretung mitteilen.
(5) Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird stets für uns vorgenom¬men. Wird die Kaufsache mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwer¬ben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu den ande¬ren verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die Vorbehaltsware.
(6) Wird die Vorbehaltsware mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde uns anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigen¬tum oder Miteigentum für uns.
(7) Der Kunde tritt uns auch die Forderung zur Sicherung unserer Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Vorbehaltsware mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
(8) Wir verpflichten uns, die uns zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizu¬geben, als der realisierte Wert unserer Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10% übersteigt. Die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt uns.
§12 Besondere Kosten für Sonderanfertigungen
(1) Kaufen oder fertigen wir selbst Presswerkzeuge zur Herstellung der Waren des Kunden, so trägt die Kosten der Kunde. Wir verpflichten uns, diese Werkzeuge ohne Zustimmung des Kunden nicht für die Fertigung für dritte Kunden zu verwenden; diese Verpflichtung endet zwei Jahre nach letztmali¬gem Gebrauch der Presswerkzeuge für Bestellungen des Kunden.
(2) Die Hälfte der Gesamtkosten für die Herstellung der Presswerkzeuge ist bei Bestellung fällig. Die andere Hälfte ist nach Lieferung des er¬sten Ausfallmusters aus diesem Werkzeug ohne Abzug zu bezahlen.
(3) Über den normalen Gebrauch und die Wartung des Werkzeuges hinausgehende Aufwendungen, z.B. Änderungen, Erneuerung von Teilen, Überholung, gehen zu Lasten des Kunden.
§13 Mehrlieferung bei Sonderaufträgen
Bei Sonderaufträgen wie beispielsweise Sonderlackierungen, Sonderdekoren, Sonderoberflächen¬strukturen behalten wir uns die Lieferung einer Übermenge von bis zu 10% vor. Die gelieferte Über¬menge ist vom Kunden zu bezahlen.
§14 Eigenkonstruktionen des Kunden
Für die Konstruktionen von Waren oder von Teilen von Waren, die der Kunde selbst vorgenommen hat, wird jede Gewährleistung und Haftung ausgeschlossen. Insbesondere übernehmen wir durch die An¬nahme eines Auftrages über die Fertigung solcher Teile keine Verantwortung für die Richtigkeit der den Teilen zugrunde liegenden Konstruktion.
§15 Gerichtsstand - Erfüllungsort
(1) Gerichtsstand ist unser Geschäftssitz. Wir sind berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohnsitz¬gericht zu verklagen.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist unser Geschäftssitz Erfüllungsort.
Sitz: Premnitz
Registergericht Potsdam
HRB Nr. 16086 P
Ust.- Id Nr. DE 226008169
Geschäftsührung: Detlef Zemlin, Geschäftsführender Gesellschafter